Gesetzlicher Rahmen


Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) definiert den gesetzlichen Rahmen der Erdgasumstellung und bestimmt die Rechte und Pflichten von Netzbetreibern und Verbrauchern.

Gesetze und Hintergründe

Alle Details zur Umstellung der Erdgasversorgung sind im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt, das den Netzbetreibern die Durchführung des Umstellungsprozesses zugewiesen hat. Nach § 19a EnWG muss jeder Netzbetreiber in seinem Netzgebiet „die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten“ vornehmen. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Rechte und Pflichten

Im Zeitraum der Erdgasumstellung zwischen 2018 und 2029 müssen alle Erdgasgeräte erhoben und technisch angepasst werden. Hierzu müssen alle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer (Mieter sowie Eigentümer) den von der ErdgasUmstellung beauftragten Technikern Zutritt zum Grundstück und den Räumen gewähren, in denen sich die anzupassenden Geräte befinden.

Jeder Erdgaskunde wird drei Wochen vor dem Betretungstermin schriftlich (per Brief oder Aushang) von uns benachrichtigt. Beim Besuch vor Ort kann sich jeder Mitarbeiter der ErdgasUmstellung mit einem Dienstausweis, einem Legitimationsschreiben sowie über die Nennung Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) identifizieren. Diese PIN finden Sie in unseren Anschreiben zum Erhebungs- bzw. Anpassungsbesuch. Das Zutrittsrecht und die Ausweispflicht sind im §19a Abs. 4 EnWG festgeschrieben.

Förderung gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Wenn Sie als Eigentümer eines Erdgasgeräts im Rahmen der Marktraumumstellung ein Neugerät installieren, das nicht mehr an H-Gas angepasst werden muss, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch: Unter bestimmten Bedingungen können Sie für jedes Neugerät gegenüber der Rheinischen NETZGesellschaft mbH einen Betrag von 100€ geltend machen. Den entsprechenden Erstattungsantrag inkl. Erläuterungen finden Sie hier zum Download.

Bedingungen sind:

  • Die Installation des Neugeräts erfolgt nach der Veröffentlichung des technischen Umstellungstermins durch den Netzbetreiber und vor der Anpassung des vorhandenen Verbrauchsgeräts auf die neue Erdgasbeschaffenheit im jeweiligen Netzgebiet. Ihr technischer Umstellungstermin wird Ihnen in einem Informationsschreiben etwa zwei Jahre vorab von der ErdgasUmstellung zugestellt.
  • Der Eigentümer muss gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachweisen.

Zusätzliche Erstattungsansprüche nach Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)

Falls es sich bei Ihrem Altgerät um ein nicht auf H-Gas anpassbares Gasgerät handelt, das dem Beheizen von Räumen dient (also z.B. keine Gasherde) und Sie sich dazu entschließen, ein neues Heizgerät zu beschaffen, haben Sie einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch gemäß der Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV). Diese zusätzliche Kostenerstattung können Sie als Geräteeigentümer beanspruchen, wenn Sie die Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des EnWG erfüllen.

Die Höhe des Anspruchs ist vom Alter des Altgeräts zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins abhängig:

  • 500 Euro bei Geräten, die jünger als 10 Jahre sind
  • 250 Euro bei Geräten, die älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre sind
  • 100 Euro bei Geräten, die älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre sind

Für Geräte, die älter als 25 Jahre sind, gibt es keinen Erstattungsanspruch.

Um Ihre Kostenerstattung geltend zu machen, nutzen Sie bitte das Antragsformular.

Mehr Informationen hierzu finden Sie in unseren FAQ und auf der Website der Bundesnetzagentur. Fragen beantworten wir Ihnen zudem gerne über unsere kostenfreie Helpline unter 0800 4698 444 (Mo.-Fr., 7-20 Uhr und Sa., 8-16 Uhr) oder per E-Mail an info@meine-erdgasumstellung.de .

Zuständige Behörde

In Deutschland sind die Details der Marktraumumstellung Erdgas im §19a Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Für die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist die Bundesnetzagentur zuständig. Sie sorgt für transparenten Ablauf der Marktraumumstellung und ist Informationsstelle für alle Beteiligten. Die Bundesnetzagentur ist eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums.

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefon: 0228 / 14-0
info@bnetza.de
www.bundesnetzagentur.de

Meine Umstellung

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