Die Messung macht den Unterschied
Abgaswerte von Erdgasgeräten ermitteln wir im Volllastbetrieb und je nach Typ im Teillastbetrieb – das kann zu unerwarteten Beanstandungen führen.
Wenn wir die Erdgasgeräte bei den Verbrauchern erheben, erfassen wir neben Daten zum Erdgasgerät, Gaszähler und Aufstellort vor allem auch die Abgaswerte. Dabei halten sich unsere Techniker streng an die für die Marktraumumstellung Erdgas maßgeblichen Vorgaben des geltenden Regelwerks DVGW G 680. Demnach sind die Arbeitswerte nicht nur im Vollastmodus, sondern geräteabhängig auch in Teillast- bzw. im mehrstufigen Betrieb zu erfassen. Die Verfahren sowie Mess- und Grenzwertvorgaben der Bundesimmissionsschutzverordnung sind hier nicht maßgebend. Die vergleichsweise umfassenden Messungen sind nötig, um die sichere Arbeitsweise des jeweiligen Erdgasgeräts in jedem Betriebszustand feststellen zu können.
Sicherheit geht vor
Die ermittelten Messwerte werden von unseren Technikern noch vor Ort digital dokumentiert. Sie sind die Grundlage für unsere Beurteilung des Betriebszustands des Erdgasgeräts. Sollten die uns vorgegebenen Messergebnisse nicht eingehalten werden, führt dies zur Ausstellung eines Mängelscheins oder bei einem gravierenden Mangel zur Sperrung des Erdgasgerätes. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorhergehende Messungen durch einen Installateur oder Schornsteinfeger zu anderen Messergebnissen gelangen. Bei der Erhebung sind im Rahmen unseres Messverfahrens folgende Grenzwerte vom Erdgasgerät zwingend einzuhalten:
Unsere Grenzwerte für CO im Abgas:
0 bis 199 ppm = kein Mangel
200 bis 299 ppm = Wartungsempfehlung (ggf. Mängelschein)
300 bis 999 ppm = augenscheinlicher Mangel (Mängelschein)
ab 1.000 ppm = großer Mangel (Gefahr für Leib und Leben ⇒ Sperrung und Mängelschein)
Unsere Grenzwerte für Methan (CH4) in der Raummitte:
0 bis 19 ppm = kein Mangel
20 bis 99 ppm = je nach Ursache Mängelschein oder Sperrung der Hauptabsperreinrichtung bzw. des Zählers und Einsatz des Entstördienstes
ab 100 ppm bis 4.399 ppm = Je nach Ursache Sperrung des Geräts oder der Hauptabsperreinrichtung und evtl. Einsatz des Entstördienstes
ab 4.400 ppm = Sperrung der Hauptabsperreinrichtung bzw. des Zählers, Verlassen der Räumlichkeiten, Einsatz des Entstördienstes und ggf. der Feuerwehr
Im Falle einer Sperrung kann das Erdgasgerät erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn ein vom Verbraucher beauftragter Installateur die Ursachen für die erhöhten Abgaswerte bzw. Mängel behoben hat.
Ausführliche Informationen zu den Grenzwerten und der Abgasanalyse in der Erhebung und Anpassung finden Sie auch in unserem Schulungsvideo.